Pflichtteil und Pflichtteilsentziehung
Der Erblasser kann in seinem Testament frei bestimmen, wen er zum Erben einsetzen will. Hat der Erbe aber seine Abkömmlinge, seinen Ehepartner/Lebenspartner oder Eltern von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen oder zu stark beschränkt, steht diesen ein Pflichtteilsanspruch gegen den begünstigten Erben zu.
Dieser Pflichtteilsanspruch – der übrigens immer nur ein Geldanspruch ist - besteht immerhin in der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Der Erblasser kann aber per Testament oder Erbvertrag einen Erben auch vollständig, also auch vom Pflichtteilsanspruch, ausschließen, wenn dieser sich als erbunwürdig erwiesen hat. Das ist der Fall bei einem extremen Fehlverhalten eines Pflichtteilsberechtigten. Nach neuer Rechtslage ist eine Pflichtteilsentziehung schon möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht nur dem Erblasser selbst, sondern auch seinem Ehegatten oder Lebenspartner, Kindern (auch Stief- und Pflegekinder) nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung kann u.U. ein Ausschluss vorgenommen werden. Lebenspartner werden nach den neuen Regelungen Ehegatten gleichgestellt.
Abschmelzungsregelung bei Schenkungen
Aus guten Gründen haben Erblasser das Bedürfnis, schon zu Lebzeiten einzelne Nachlassgegenstände vornehmlich Häuser an einen bestimmten Erben oder an Dritte zu verschenken. Jeder hat schon einmal davon gehört, dass der Erblaser diese Schenkungen 10 Jahre überleben muss, damit sie be der Berchnung des Pflichtteils nicht mehr berücksichtigt werden. Der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch der benachteiligten oder ausgeschlossenen Pflichtteilsberechtigten stellt innerhalb von 10 Jahren sicher, dass diese nicht zu kurz kommen. Nach Ablauf der 10 Jahre fiel bisher die Schenkung aus der Berechnung des Nachlasses heraus. Ab 2010 tritt an Stelle dieses Stichtagsprinzips das so genannte Abschmelzungsprinzip. Schenkungen aus dem ersten Jahr vor dem Tod werden künftig mit 100 %, aus dem zweiten Jahr mit 90 %, aus dem dritten Jahr mit 80 % etc. in Ansatz gebracht.
Diese Neuerung gilt allerdings bei Immobilien nicht oder nur eingeschränkt, wenn sich der Schenker einen Nießbrauch (Nutzungsrecht) oder ein Wohnrecht vorbehält. Dann wirkt sich das begrüßenswerte Abschmelzungsmodell leider nicht aus. Durch den Nießbrauch fängt die 10-Jahres-Frist nämlich nicht an zu laufen. Ebenso läuft die Frist bei Schenkungen unter Ehegatten erst nach Beendigung der Ehe an.
Stundungsmöglichkeit
Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten kann den (beschenkten) Erben in Schwierigkeiten bringen, wenn das Erbe im Wesentlichen aus einem Haus bestand. Früher war ein Stundungsverlangen (Zahlungsaufschub) des Erben nur im Ausnahmefall möglich. Jetzt ist es für den Erben einfacher, eine Stundungsregelung herbeizuführen und so einen Zwangsverkauf des Hauses zu vermeiden.