Fachanwaltskanzlei Beate Grauel
- Familienrechtskanzlei mit Empathie -
✉ kontakt@ra-kanzlei-grauel.de        ☎ 036601-91650

Erbrecht

Erbrecht


Erbrecht, Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Das Erbrecht zählt zu den Rechtsgebieten, mit denen beinahe zwingend jeder einmal konfrontiert ist. Dennoch behandeln viele Menschen die Frage der Erbnachfolge immer noch als Tabu. Dabei könnte durch eine klare und umsichtige erbrechtliche Regelung viel Streit vermieden werden.

Bei einer sinnvollen Nachlassplanung sind viele Umstände zu berücksichtigen, die für einen juristischen Laien nicht sofort offensichtlich sind. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall zuvor rechtlichen Rat einzuholen.

Wenn die Erbengeneration herangewachsen ist und an diese Vermögen übertragen werden soll, kann eine vorweggenommene Erbfolge unter Lebenden erbschaftssteuerlich oder aus anderen Gründen sinnvoll sein. Da hier das Risiko fehlerhafter rechtlicher Gestaltungen enorm hoch ist, sollten Sie sich unbedingt vorher fachkundig beraten lassen.

Erstberatungsgutschein

100 € Rabatt netto
Erhalten Sie bei einer ersten Beratung im Bereich Erbrecht Das Angebot gilt nur für neue Mandanten gegen Vorlage des Beratungsgutscheins
Kanzlei B. Grauel August-Bebel-Str.6 07639 Bad Klosterlausnitz 036601-91650
machen Sie einen Beratungstermin aus
ABGELAUFEN

Bei Eintritt des Erbfalls ist die Erbauseinandersetzung zwischen den Anspruchsberechtigten oft besonders aufgeladen. Eine anwaltliche Vertretung bringt hier nicht nur Distanz sondern auch Klarheit über die rechtlichen Ansprüche.


Die rechtlchen Verhältnisse zwischen den von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlingen, Ehegatten und Eltern und den begünstigten Erben sind im Pflichtteilsrecht geregelt.

Das Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gehört in rechtlichem Sinne nicht zum Erbrecht, sondern zum Betreuungsrecht. Es ist aber insofern in seiner Nähe, dass es auch hierbei um Regelungen zum Lebensende geht.

Nachlassplanung

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge. Diese entsprechen aber oft nicht den eigenen Vorstellungen. Deswegen kann jeder durch ein Testament oder einen Erbvertrag frei entscheiden, wem sein Vermögen nach dem Tod zukommen soll. Dabei ist es dem Erblasser meist sehr wichtig eine Regelung zu finden, die Streit zwischen den Erben verhindert.

Die am weitesten verbreitete Art einer individuellen Regelung von Todes wegen ist das Testament. Es hat den Vorteil, dass der Erblasser es jederzeit beliebig ganz oder teilweise aufheben oder ändern kann. Daneben gibt es für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Der typische Fall ist das sogenannte "Berliner Testament". Darin setzen sich zunächst die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein, und die Kinder werden erst nach dem letztversterbenden Ehegatten am Nachlass beteiligt. Ein solches gemeinschaftliches Testament kann im Gegensatz zum Einzeltestament nicht ohne Wissen des anderen Ehegatten geändert werden.

Jedes Testament kann handschriftlich errichtet werden. Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und soll den Ort und das Datum der Errichtung enthalten.

Daneben können Erblasser mit den künftigen Erben einen Erbvertrag abschließen, in dem die Erbfolge verbindlich festgelegt wird. Ein Erbvertrag kann grundsätzlich nicht einseitig geändert werden kann. Besonders häufig werden Erbverträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften geschlossen, da ein gemeinschaftliches Testament hier nicht möglich ist.

Vorweggenommene Erbfolge

Wenn Sie darüber nachdenken, Ihr Vermögen ganz oder zum Teil bereits zu Lebzeiten auf einen Dritten zu übertragen, sollten für Sie die nachfolgenden Informationen von Interesse sein.

Im Volksmund heißt es: „Lieber mit warmer Hand geben, als mit kalter“. Manchmal kann es sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten etwas zu verschenken. Die Motive hierfür können vielfältig sein. Häufig sollen Pflichtteilsansprüche ungeliebter Angehöriger verhindert werden. Daneben spielen steuerliche Beweggründe ebenso oft eine Rolle wie der Wunsch den Ehepartner oder die Kinder abzusichern. Hat man sich dazu entschieden, eine Immobilie lebzeitig zu übertragen, muss man keineswegs rechtlos dastehen. Es gibt viele Möglichkeiten, Rechte zu vereinbaren, durch die der Übergeber die Hand schützend über das übergebene Vermögen halten kann.

Im Sinn einer zeitlich gestaffelten Vermögensübertragung sollen die schenkungssteuerlichen Freibeträge je Elternteil und Kind, die alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen, mehrfach ausgenutzt werden. Häufig handelt es sich bei dem „überlassenen“ Grundstück um das bisher und künftig selbst genutzte Eigenheim der Veräußerer, so dass die Beteiligten besonderes Augenmerk darauf legen, an den bisherigen Nutzungsverhältnissen und der bisherigen Lastentragung nichts zu ändern. Im Grund soll „nur der Name im Grundbuch ausgetauscht“ werden. Dies kann erreicht werden durch einen umfassenden Nießbrauchsvorbehalt der Veräußerer, gepaart mit schuldrechtlichen Verfügungsverboten. Allerdings muss den Veräußerern deutlich werden, dass zwar der Erwerber (noch) nicht eigenmächtig über das Anwesen verfügen kann, allerdings auch die Veräußerer selbst dazu nicht mehr in der Lage sind, so dass z. B. ein Verkauf oder eine Beleihung (Eintragung von Grundpfandrechten) nur im Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber möglich sind. Wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und das Anwesen nicht allen gemeinsam übertragen wird (als Miteigentümer oder in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, damit künftige Quotenverschiebungen zwischen den Geschwistern grunderwerbsteuerfrei möglich sind), sondern ein Abkömmling das Anwesen allein übernehmen soll, ist zugleich das Verhältnis zu den „weichenden Geschwistern“ zu regeln. Auch um Pflichtteilsansprüchen vorzubeugen, bietet die lebzeitige Übertragung Alternativen. Die Übergabe von Immobilien berührt die Erbschaftsteuer, die Grunderwerbsteuer und die Einkommensteuer. Enorme steuerliche Gefahren lauern, wenn betrieblich genutzte Grundstücke übertragen werden sollen. Nicht selten können die damit verbundenen Steuerzahlungen die Existenz des Unternehmens gefährden.

Erbauseinandersetzung

Wenn Sie als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer an der Abwicklung einer Erbschaft beteiligt sind, sollten Sie folgendes beachten.

Häufig bildet sich als Ergebnis gesetzlicher oder auch testamentarischer Erbfolge eine Personenmehrheit von Erben, die sogenannte „Erbengemeinschaft“. Sind z. B. kraft Gesetzes die überlebende Ehefrau zur Hälfte und beide Kinder zu je einem Viertel miterben geworden, teilen sie sich jeden einzelnen Nachlassgegenstand im selben Verhältnis, wobei allerdings der einzelne Miterbe nicht über seinen Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand verfügen kann. Ein Miterbe kann nur über seinen Anteil insgesamt, also sein „Stück am Gesamtkuchen“, durch Verkauf, Verpfändung oder Verschenken verfügen, wobei im Fall des Verkaufs den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht (zu denselben Bedingungen wie es der Dritterwerber versprochen hat) zusteht.

Über einzelne Nachlassgegenstände selbst, z. B. das im Nachlass befindliche Hausanwesen, das Automobil, das Bankkonto etc. können alle Miterben nur gemeinschaftlich verfügen. Es existiert also insoweit kein Mehrheitsprinzip, sondern das Prinzip der Einstimmigkeit, so dass auch kleine oder kleinste Miterbenquoten in der Hand querulatorischer oder sonst nicht kooperationswilliger Miterben zu einer Blockade führen könnten. Das Gesetz ermöglicht es darüber hinaus jedem Miterben, mag sein Anteil am Nachlass auch noch so klein sein, durch sogenannte „Teilungsversteigerung“ den gesamten Nachlass zum gerichtlichen Verkauf zu bringen. Hieraus resultiert ein erhebliches „Erpressungspotenzial“, das regelmäßig Ursache dafür ist, weshalb Ehegatten sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Bildung einer Erbengemeinschaft auf die Zeit nach dem Tod des Längerlebenden hinausschieben (siehe oben „Berliner Testament“). Nur bei Angelegenheiten der laufenden Verwaltung gilt das allgemeine Mehrheitsprinzip, in Notangelegenheiten kann auch einer vorübergehend für alle handeln.

Die Erbengemeinschaft wird häufig nur für einen vorübergehenden Zeitraum aufrechterhalten bleiben. Vielmehr wird es das Bestreben der Miterben sein, sich möglichst rasch dergestalt auseinanderzusetzen, dass die im Nachlass vorhandenen Gegenstände in das Einzeleigentum der Miterben übergehen oder aber durch gemeinsamen Verkauf an Dritte „versilbert“ werden und der Erlös geteilt werden kann. Diese Erbauseinandersetzung können die Miterben untereinander, wenn der Erblasser im Testament keine Sonderregelungen hierzu getroffen oder keinen Testamentsvollstrecker dafür eingesetzt hat, nach freier Vereinbarung vornehmen. Sofern Grundbesitz betroffen ist, bedürfen sie hierzu allerdings notarieller Urkunden. Gleiches gilt für die Erfüllung der im Testament angeordneten Vermächtnisse, die ja dem Vermächtnisnehmer nicht unmittelbar den Gegenstand verschaffen, sondern nur einen Anspruch gewähren auf Übereignung des Gegenstands selbst, der noch durch die Erben bzw. Miterben erfüllt werden muss und gegebenenfalls klageweise durchzusetzen ist.

Pflichtteilsrecht

Pflichtteil und Pflichtteilsentziehung

Der Erblasser kann in seinem Testament frei bestimmen, wen er zum Erben einsetzen will. Hat der Erbe aber seine Abkömmlinge, seinen Ehepartner/Lebenspartner oder Eltern von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen oder zu stark beschränkt, steht diesen ein Pflichtteilsanspruch gegen den begünstigten Erben zu.

Dieser Pflichtteilsanspruch – der übrigens immer nur ein Geldanspruch ist - besteht immerhin in der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Der Erblasser kann aber per Testament oder Erbvertrag einen Erben auch vollständig, also auch vom Pflichtteilsanspruch, ausschließen, wenn dieser sich als erbunwürdig erwiesen hat. Das ist der Fall bei einem extremen Fehlverhalten eines Pflichtteilsberechtigten. Nach neuer Rechtslage ist eine Pflichtteilsentziehung schon möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht nur dem Erblasser selbst, sondern auch seinem Ehegatten oder Lebenspartner, Kindern (auch Stief- und Pflegekinder) nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung kann u.U. ein Ausschluss vorgenommen werden. Lebenspartner werden nach den neuen Regelungen Ehegatten gleichgestellt.

Abschmelzungsregelung bei Schenkungen

Aus guten Gründen haben Erblasser das Bedürfnis, schon zu Lebzeiten einzelne Nachlassgegenstände vornehmlich Häuser an einen bestimmten Erben oder an Dritte zu verschenken. Jeder hat schon einmal davon gehört, dass der Erblaser diese Schenkungen 10 Jahre überleben muss, damit sie be der Berchnung des Pflichtteils nicht mehr berücksichtigt werden. Der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch der benachteiligten oder ausgeschlossenen Pflichtteilsberechtigten stellt innerhalb von 10 Jahren sicher, dass diese nicht zu kurz kommen. Nach Ablauf der 10 Jahre fiel bisher die Schenkung aus der Berechnung des Nachlasses heraus. Ab 2010 tritt an Stelle dieses Stichtagsprinzips das so genannte Abschmelzungsprinzip. Schenkungen aus dem ersten Jahr vor dem Tod werden künftig mit 100 %, aus dem zweiten Jahr mit 90 %, aus dem dritten Jahr mit 80 % etc. in Ansatz gebracht.

Diese Neuerung gilt allerdings bei Immobilien nicht oder nur eingeschränkt, wenn sich der Schenker einen Nießbrauch (Nutzungsrecht) oder ein Wohnrecht vorbehält. Dann wirkt sich das begrüßenswerte Abschmelzungsmodell leider nicht aus. Durch den Nießbrauch fängt die 10-Jahres-Frist nämlich nicht an zu laufen. Ebenso läuft die Frist bei Schenkungen unter Ehegatten erst nach Beendigung der Ehe an.

Stundungsmöglichkeit

Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten kann den (beschenkten) Erben in Schwierigkeiten bringen, wenn das Erbe im Wesentlichen aus einem Haus bestand. Früher war ein Stundungsverlangen (Zahlungsaufschub) des Erben nur im Ausnahmefall möglich. Jetzt ist es für den Erben einfacher, eine Stundungsregelung herbeizuführen und so einen Zwangsverkauf des Hauses zu vermeiden.
Share by: